§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über den Antrag entscheidet. Der Antrag hat den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Bankverbindung des Antragstellers zu enthalten. Minderjährige Personen benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederversammlung wird über die Entscheidung des Vorstandes bei der nächsten Versammlung in Kenntnis gesetzt. Bei Ablehnung besteht die Pflicht zur Mitteilung der Gründe für die Ablehnung.
4. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann gegen den ablehnenden Beschluss innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Der Ausschluss erfolgt: a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, b) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann der Betroffene beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
|